Per Eilantrag wollte der AfD-Kreisverband verhindern, dass Freiburgs OB Horn den Aufruf “keine Stimme den Rechtsextremisten!” vor der Kommunalwahl wiederholt. Das Verwaltungsgericht Freiburg schmetterte die Klage nun ab.
Die AfD hatte argumentiert, Martin Horn verstoße gegen seine Pflicht zu parteipolitischer Neutralität und Sachlichkeit. Sie bezog sich dabei auf einen Beitrag auf dem Instagram-Kanal des Oberbürgermeisters vom 11. Januar, der ein Zitat aus seiner Rede beim städtischen Neujahrsempfang enthielt. Dort hatte Horn gesagt: „Keine Stimme den Rechtsextremisten! Sie zerstören unsere Demokratie. Mein großer Wunsch für 2024 – mehr Miteinander und ein klarer Wahlsieger: Unsere Demokratie“.
Die AfD hatte als Folge dessen Horn dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin löschte das Social-Media-Team der Stadtverwaltung Freiburg umgehend einen Passus aus allen betreffenden Online-Beiträgen, in dem es hieß: „Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft“.
Wegen dieses indirekten Bezugs zur AfD hatte der Kreisverband außerdem einen Eilantrag eingereicht. Damit wollte sie OB Horn verbieten, im Vorfeld der Kommunal- und Europawahlen am 9. Juni dazu aufzurufen, „keine Stimme den Rechtsextremisten zu geben“ , wenn sich dieser Aufruf explizit gegen die AfD richte. Mit diesem Eilantrag aber ist die AfD nun vor dem Verwaltungsgericht Freiburg gescheitert.
Stadt Freiburg hatte die beanstandete Formulierung unverzüglich gelöscht
Zur Begründung führt das Gericht aus, die „begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung der Unterlassung setze die Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte der Partei voraus“. Nach der umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine Verletzung des staatlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots zu Lasten der AfD durch die Stadt Freiburg drohe, so das Urteil. Denn die Stadt habe im gerichtlichen Verfahren verbindlich erklärt, sich nicht erneut in einer vom Unterlassungsbegehren umfassten Weise zu äußern, begründet das Verwaltungsgericht. Die Stadt habe in einer Stellungnahme gegenüber dem Gericht eingeräumt, mit der beanstandeten Formulierung auf die AfD Bezug genommen zu haben, und mitgeteilt, einen entsprechenden Aufruf nicht mehr unter Bezugnahme auf bestimmte Parteien – sei es direkt oder indirekt – zu tätigen.
Gegen eine erneute ähnliche Aussage von OB Horn, so das Verwaltungsgericht, spreche auch, dass die indirekte Bezugnahme auf die AfD unverzüglich nach der Unterlassensaufforderung von den Social-Media-Plattformen der Stadt gelöscht worden sei. Der AfD-Kreisverband sei durch die Ablehnung des vorbeugenden, in die Zukunft gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht rechtsschutzlos gestellt, urteil das Gericht. Die AfD könne die Rechtmäßigkeit der getätigten Äußerung nachträglich im Klageweg vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der AfD-Kreisverband kann binnen zwei Wochen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.